{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\nArt. 3 Abs. 2 KRK verpflichtet die Vertragsstaaten, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Eltern den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zum\nWohlergehen des Kindes notwendig sind, und zu diesem Zweck alle geeigneten Ge-\nsetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen zu treffen.\nAbsatz 2 ist als Verpflichtung für die Vertragstaaten formuliert. Gemäss DETRICK ist\ndie Bestimmung im engen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der KRK zu sehen 53. Vor diesem Hintergrund gestehe Abs. 2 dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu, die nötig sind für sein Wohlergehen. Daraus fliesse für den Staat die Pflicht,\nzu diesem Zweck alle geeigneten Massnahmen zu treffen. Diese staatliche\nSchutzpflicht beschränke sich nicht auf die in der Konvention umschriebenen Bereiche, sondern gelte generell: «[If] a child's well-being is denied by virtue of an act or\nomission which is not specifically proscribed in the CRC, the State party would nonetheless be under an obligation, pursuant to Article 3(2), to take 'all ... appropriate\nmeasures'» 54.\nUnbegleitete Minderjährige mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid halten\nsich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf und haben das Land innerhalb\nder festgesetzten Frist zu verlassen. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids\nsind sie aus dem System der Sozialleistungen ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass\nsie die Empfangsstellen oder die Heime, die ihnen zur Verfügung gestellt worden\nsind, verlassen müssen und für sich und ihren Aufenthalt bis zur Ausreise selbst verantwortlich sind 55. Wer in Not gerät, dem wird Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV gewährt. Es stellt sich die Frage, ob bei weg gewiesenen Minderjährigen die Beschränkung der staatlichen Hilfe auf Nothilfe nach Art. 12 BV mit der generellen Schutzpflicht nach Art. 3 Abs. 2 KRK vereinbar ist.\nDie Frage kann nicht in allgemeiner Weise beantwortet werden. Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich der Umfang der Unterstützung nach den konkreten Umständen\ndes Einzelfalls. Die elementarsten materiellen Bedürfnisse wie Obdach, Nahrung,\nKleidung und medizinische Versorgung sind von Art. 12 BV umfasst; ebenso bei Bedarf die persönliche Hilfe in Form von Betreuung. Es wird von den persönlichen Umständen des betroffenen Minderjährigen abhängen, ob er weitergehenden Schutzes\nbedarf. Je nach Persönlichkeit (Alter, Reife, Lebenserfahrung) und Länge der Ausrei-\n52\nVPB 63.13 E.5.e/aa.\n53\nDETRICK, a.a.O., S. 93.\n54\nDETRICK, a.a.O., S. 94.\n55\nBBl 2003 5690.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 27\nGutachten\n\nsefrist kann es durchaus genügen, die Unterstützung bis zur Ausreise auf Leistungen\nim Sinne von Art. 12 BV zu beschränken. Es kann sich im Zusammenhang mit Art. 3\nAbs. 2 KRK aber auch als notwendig erweisen, für eine geeignete Unterbringung zu\nsorgen, in welcher die Betreuung durch fachlich geeignetes Personal und eine ausreichende Aufsicht sichergestellt sind (z.B. die Unterbringung in einem Durchgangszentrum, in welchem Jugendliche in einem eigenen Trakt betreut und versorgt werden) oder sogar vormundschaftliche Massnahmen zu ergreifen.\nAus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen geboten sein kann, Massnahmen\nfürsorgerechtlicher Art zu treffen, um im konkreten Fall der besonderen Schutzbedürftigkeit gerecht zu werden. Dies kommt einerseits den Verpflichtungen, die den\nVertragsstaaten aus Art. 3 Abs. 2 KRK erwachsen, entgegen, entspricht aber auch\ndem aus Art. 11 BV fliessenden Schutzziel für Kinder und Jugendliche.\n\n3.3 Trennung des Kindes von der Familie (Art. 20 KRK)\n\nArt. 20 Abs. 1 KRK bestimmt, dass ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus\nseiner familiären Umgebung herausgelöst wird («deprived of his or her family environment» im englischen Originaltext) oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im\neigenen Interesse nicht gestattet werden kann, Anspruch auf den besonderen Schutz\ndes Staates hat. Der Schutz ist nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen (Abs. 2).\nAllerdings weist die Formulierung «das [...] aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht\ngestattet werden kann» auf Kinder, die durch die Vormundschaftsbehörden aus ihrer\nFamilie herausgelöst wurden, bzw. deren Rückkehr in ihre Familie nicht mit dem\nWohl des Kindes vereinbar ist. Nach DETRICK ist die Bestimmung im Lichte von Art. 9\nAbs. 1 KRK auszulegen, wonach vom obersten Prinzip, dass Kinder nicht gegen ihren Willen von ihren Eltern getrennt werden sollen, abgewichen werden kann, wenn\ndies z.B. wegen Vernachlässigung oder Misshandlung erforderlich ist 56. Die Behörde\nist dann für die geeigneten Massnahmen zu seinem Schutz verantwortlich 57.\nAus diesen Überlegungen folgt, dass Art. 20 KRK auf unbegleitete minderjährige\nAsylsuchende nicht anwendbar ist, da es sich nicht um Personen handelt, die durch\nstaatliche Massnahmen aus ihrer Familie genommen wurden oder denen eine Rückkehr in ihr familiäres Umfeld im Sinne der Kinderrechtskonvention nicht zumutbar\nwäre.\n\n"}