{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\nArt. 3 Abs. 1 KRK hält fest:\n«Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.»\nDie Kinderrechtskonvention lässt offen, wie das «Wohl» des Kindes («best interests»\nbzw. «intérêts supérieurs» in der englischen bzw. der französischen Originalfassung)\nkonkret zu verstehen ist. Eine Auslegung dieser Generalklausel, die den staatlichen\nBehörden jede Freiheit in der Einschränkung der Rechte des Kindes einräumen würde, wenn sie nur dem staatlich definierten Wohl des Kindes dient, entspräche dem\nSinn und Zweck des Übereinkommens allerdings nicht 46. WOLF weist darauf hin,\ndass die nur «vorrangige» (und nicht ausschlaggebende) Berücksichtigung des Kindeswohls es ermöglicht, andere Interessen der Staaten mitzuberücksichtigen 47. Dieser Auffassung ist mit Blick auf den französischen und den englischen Originaltext\nbeizupflichten: Das Wohl des Kindes ist bloss «une considération primordiale». Während der Beratungen der Kinderrechtskonvention wurde dem polnischen Vorschlag\n«paramount consideration» die von den USA eingebrachte – schwächere, d.h. dem\nKindeswohl einen niedrigeren Stellenwert einräumende – Formulierung «a primary\nconsideration» vorgezogen 48. Dieses Verständnis des Begriffs entspricht auch der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Vorrang des Kindeswohls in der\nSchweiz in einem umfassenden Sinne gilt: «Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und\nsozialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das\nKind bestmöglichen Lösung zu suchen ist» 49.\nDie Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK ist in der Literatur\nbezüglich der Schweiz bis anhin nicht eingehend erörtert worden. WOLF scheint die\ndirekte Anwendbarkeit zumindest nicht auszuschliessen 50. Das Bundesgericht wie\nauch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) haben die Frage bisher offen\ngelassen 51.\nDie Frage kann auch hier offen gelassen werden. Der spezifischen Situation der unbegleiteten Minderjährigen mit rechtskräftigem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird bereits im Verfahren der Prüfung des Asylgesuchs unter dem Ge-\n46\nBBl 1994 V 14 f.\n47\nSTEFAN WOLF, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische\nKindesrecht, ZBJV 1998, 119.\n48\nGABRIELE DORSCH, Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Berlin 1994, S. 104.\n49\nBGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255.\n50\nWOLF, a.a.O., S. 141 ff.\n51\nBGE 123 III 449; 130 III 250 E. 3.4 S. 255 f.; VPB 63.13 E. 5d/bb.; 64.5 E. 6.b.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 26\nGutachten\n\nsichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4\nANAG durch die prüfende Behörde Rechnung getragen. Im Rahmen der Frage, ob\ndie Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, ist die prüfende Behörde\nverpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte abzuklären:\nDie ARK stellte 1998 fest, Art. 14a Abs. 4 ANAG lasse Raum, bei der Beurteilung der\nZumutbarkeit der Wegweisung «auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich\nunter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls\nergeben können» 52.\nWird dem Minderjährigen die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist eröffnet, so ist nach dem Gesagten dem Kindeswohl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Kinderrechtskonvention bereits Rechnung getragen worden. Mit anderen Worten erachtet die Entscheidbehörde im konkreten Fall die Ausreise als mit\ndem Kindeswohl vereinbar, und somit ist Art. 3 Abs. 1 KRK bereits «konsumiert».\n\n3.2.2 Schutzpflicht des Staates (Abs. 2)\n\n"}