{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\n3.1 Allgemeines\nIn Bezug auf die allgemeine Charakterisierung der Kinderrechtskonvention hat BIAG-\nGINI treffend festgehalten: «Um die inhaltliche Tragweite der Kinderrechtskonvention\nermessen zu können, ist es wichtig, sich die Entstehungsbedingungen des Übereinkommens zu vergegenwärtigen. Die Entstehung fällt im Wesentlichen in die 1980er\nJahre, in die Zeit vor dem Ende des Kalten Krieges also. An der Ausarbeitung […]\nbeteiligten sich Staaten aus ganz unterschiedlichen Religions- und Kulturkreisen, aus\nindustrialisierten Ländern und aus Entwicklungsländern, aus Ländern mit diametral\nentgegen gesetzten politischen Systemen. Das Übereinkommen ist der gemeinsame\nNenner, auf den man sich in einem rund zehnjährigen, konfliktreichen und auch ideologiegeprägten Verhandlungsprozess einigen konnte – nicht selten ist es der kleinste\ngemeinsame Nenner. Dies muss man sich bei der Auslegung und Anwendung der\nKinderrechtskonvention immer wieder nüchtern vor Augen halten» 43. Nach dem in\nArtikel 41 KRK verankerten Vorbehalt des besseren Rechts will die Kinderrechtskonvention bloss einen weltweiten Mindeststandard setzen, den die Vertragsstaaten\nnicht unterschreiten, wohl aber überschreiten dürfen. Allerdings bedeutet dies auch,\ndass Staaten, welche dem Kind weitergehende Rechte zugestehen, diese nicht unter\nBerufung auf die Kinderrechtskonvention (als tieferem Standard) verweigern oder\nbeschränken dürfen 44.\nNach dem in der Schweiz geltenden Prinzip des Monismus wird bei der Übernahme\nvon Völkerrecht in Landesrecht der völkerrechtliche Vertrag Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Mit anderen Worten erlangt er mit Inkrafttreten für die\nSchweiz auch landesrechtliche Wirkung. Soweit darin enthaltene Bestimmungen\nunmittelbar anwendbar (self-executing) sind, können die daraus fliessenden Rechte\ndirekt vor schweizerischen Behörden geltend gemacht werden. Dies setzt voraus,\ndass die angerufene staatsvertragliche Regelung die Rechtsstellung des Einzelnen\ndirekt regelt, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids bilden zu können. Die erforderliche Bestimmtheit geht nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung vor allem reinen Programmartikeln ab. Sie fehlt\nauch bei Normen, die eine Materie nur in Umrissen regeln, den Vertragstaaten einen\nbeträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern\nan den Gesetzgeber richten 45. Rechte aus direkt anwendbaren Bestimmungen der\n40\nVgl. zu den einzelnen Bestimmungen BBl 1994 V 16 f.\n41\nVgl. das in Art. 12 KRK verankerte Recht des Kindes, in allen es berührenden Angelegenheiten seine Meinung\nfrei zu äussern.\n42\nBotschaft betreffend den Beitritt zum Kinderrechtsübereinkommen, BBl 1994 V 2.\n43\nGIOVANNI BIAGGINI, Wie sind Kinderrecht in der Schweiz geschützt?, in: Regula Gerber Jenni/Christa Hausammann [Hrsg.], Die Rechte des Kindes. Das UNO-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz,\nBasel 2001, 26 f.\n44\nSHARON DETRICK, A Commentary on the United Nations Convention on the Rights of the Child, The Hague\n1999, S. 713.\n45\nBGE 120 Ia 1 E. 5b S. 11.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 25\nGutachten\n\nKRK können folglich vor schweizerischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden geltend gemacht werden.\nZu prüfen sind im Einzelnen die Art. 3, 20 und 22 KRK. Die letzten beiden tragen der\nSchutzbedürftigkeit von Kindern, die sich nicht in ihrem familiären Umfeld befinden\nbzw. ohne Eltern sind, besonders Rechnung.\n\n3.2 Wohl des Kindes (Art. 3 KRK)\n\n3.2.1 Konzept des Wohls des Kindes (Abs. 1)\n\nAllgemeiner Leitgrundsatz der Kinderrechtskonvention ist das Wohl des Kindes.\n\n"}