{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\n1. Konvention vom 4. November 1950 37 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK)\n\nDie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu spärlich für eine verbindliche Aussage darüber, ob die EMRK für Kinder einen besonderen Schutz vorsieht.\nIm Zusammenhang mit Art. 3 EMRK ist die Empfehlung Nr. R (2000) 3 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über das Recht von Personen in\ngrosser Armut auf Befriedigung ihrer elementaren materiellen Bedürfnisse zu erwähnen. Dieses Recht bezieht sich danach ausschliesslich auf die Mittel, die für ein\nmenschenwürdiges Dasein unabdingbar sind, mithin Nahrung, Kleidung, Obdach und\nmedizinische Grundversorgung. Es soll unmittelbar gerichtlich durchsetzbar sein,\nnicht vom ausländerrechtlichen Status des Betroffenen abhängen, und die Betroffenen sind über dieses Recht zu informieren. Empfehlungen sind zwar wesensgemäss\nnicht rechtsverbindlich; indes hat der Gerichtshof die Tendenz, Empfehlungen des\nMinisterkomitees in seinen Urteilen anzurufen und in seine Rechtsprechung einfliessen zu lassen.\nDemnach kann zusammenfassend gesagt werden, dass die EMRK Kindern über die\nin der Konvention garantierten Menschenrechte hinaus keine spezifischen Schutzrechte gewährt. Die Gewährung von Nothilfe nach Art. 12 BV steht damit in Einklang\nmit der EMRK, insbesondere mit Art. 3, welcher die Vertragsstaaten verpflichtet,\nmenschenunwürdige Behandlung zu verhindern. Ebenso erfüllt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates.\n\n2. Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 38 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) / Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 39 über bürgerliche und politische Reche (UNO-Pakt II)\n\nDie beiden UNO-Pakte werden vorliegend nicht geprüft. Abgesehen vom Katalog von\nRechten und Pflichten, die allen Menschen zukommen, enthalten sie einzelne Bestimmungen, die der besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes und seiner Familie\nRechnung tragen.\nSeit jedoch das Kinderrechtsübereinkommen auch in der Schweiz in Kraft getreten\nist, werden die Menschenrechte für die Lebensbereiche des Kindes durch dieses Ab-\n\n37\nSR 0.101.\n38\nSR 0.103.1.\n39\nSR 0.103.2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 24\nGutachten\n\nkommen zusätzlich konkretisiert. Es ergänzt die allgemeineren Bestimmungen der\nbeiden Menschenrechtspakte der UNO 40, geht teilweise sogar darüber hinaus 41 und\nverankert Rechte und Verpflichtungen in allen Lebensbereichen des Kindes 42.\nMit Blick auf die Prüfung der Kinderrechtskonvention erübrigen sich daher weitere\nÜberlegungen zu den UNO-Pakten I und II, und es wird auf die Ausführungen unter\nZiff. 3 verwiesen.\n\n3. Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK)\n\n"}