{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\nIm Folgenden ist zu prüfen, in welchem Verhältnis die ausländerrechtlichen Bestimmungen des ANAG und des AsylG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch stehen.\n\n3.1 ANAG\nEs stellt sich die Frage, ob das ANAG Bestimmungen enthält, die als lex specialis\ngegenüber den vormundschaftsrechtlichen Bestimmungen des ZGB als lex generalis\nvorgehen könnten. Ein solcher Vorrang kann verneint werden: Das ANAG enthält\nkeine Bestimmung, welche unbegleitete Minderjährige mit Nichteintretensentscheid\nvon Massnahmen vormundschaftsrechtlicher Natur ausschliessen würde. Der Ausschluss beschränkt sich auf die Unterstützung fürsorgerechtlicher Natur, indem die\nPersonen mit Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 44a AsylG dem ANAG unterstellt werden und in der Folge von Sozialhilfeleistungen nach AsylG ausgeschlossen\nsind.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 22\nGutachten\n\n3.2 AsylG\n\nNach Art. 17 Abs. 3 AsylG hat der Zuweisungskanton bei unbegleiteten minderjährigen Personen für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unverzüglich eine «Vertrauensperson» zu ernennen, welche die Interessen der oder des Minderjährigen wahrt. Ihr kommt nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion eines Verfahrensbeistands zu 30. Die Einführung eines solchen Instituts wirft die Frage auf, ob\nder Gesetzgeber damit eine lex specialis schaffen wollte, die dem Vormundschaftsrecht nach ZGB vorgeht und damit die Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen ausschliessen würde.\nDie Materialien zeigen, dass dem nicht so ist 31. Es wurde anerkannt, dass einerseits\ndas Ernennungsverfahren für einen Beistand oder Vormund oft viele Wochen oder\nsogar Monate dauert 32 und andererseits die sofortige Ernennung eines Beistands\nnicht in allen Fällen sinnvoll ist (weil unter Umständen nach der Zuweisung zu einem\nKanton ein neuer Beistand zu ernennen wäre) 33. Daher ist die Ernennung einer Vertrauensperson als Übergangslösung zu verstehen, welche die zuständigen Vormundschaftsbehörden nicht davon entbindet, die erforderlichen vormundschaftlichen\nMassnahmen zu prüfen und einzuleiten. Die Verfahrensbeistandschaft nach Art. 17\nAbs. 3 endet, wenn ein ordentlicher zivilrechtlicher Vertreter bestellt ist 34. Es entspricht ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, dass die Bestimmung nicht dem\nVormundschaftsrecht nach ZGB vorgeht 35.\nIn Bezug auf Minderjährige mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid ist\nnach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Frage, ob vormundschaftliche\nMassnahmen anzuordnen sind, bereits während des Asylverfahrens durch die anvisierte Vormundschaftsbehörde geprüft wird 36. Es muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Situation, welche sich für den Minderjährigen nach einem\nNichteintretensentscheid ergibt, in die Prüfung miteinbezogen wird. Je nach Dauer\ndes Asyl- und Wegweisungsverfahrens wird der Entscheid der Vormundschaftsbehörde noch während des Verfahrens oder erst später erfolgen. In jedem Fall werden\nMassnahmen, die angeordnet werden, vernünftigerweise nicht mit Rechtskraft des\nNichteintretensentscheids wieder aufgehoben, sondern bis zur Ausreise fortgeführt\nwerden. Ebenso wird es nicht sachgerecht sein, in Fällen, in denen die Vormundschaftsbehörde noch während des Verfahrens zum Schluss gekommen ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände keine Massnahmen notwendig sind (z.B. weil\nklar ist, dass der Wegweisungsvollzug sofort erfolgen kann und kein Dringlichkeitsfall\nnach Art. 9 MSA vorliegt), die Behörde für die Zeit bis zur Ausreise erneut die vormundschaftsrechtliche Lage zu beurteilen hat.\n30\nAB 1997 S 1199 Votum Frick.\n31\nAbs. 3 wurde erst durch das Parlament eingefügt; der Vorschlag des Bundesrats delegierte den Erlass von\nbesonderen Verfahrensregeln für Minderjährige an den Bundesrat.\n32\nAB 1997 S 1199 Votum Frick.\n33\nAB 1998 S 528 Votum Frick.\n34\nAB 1998 S 528 Votum Frick.\n35\nAB 1998 S 1028 Votum David: «Es ist [...] selbstverständlich, dass eine unbegleitete minderjährige Person so\nrasch als möglich vormundschaftlich betreut wird, wie das die Kantone obligatorisch nach dem ZGB tun müssen.» und Votum Koller: «Der Ständerat will keineswegs [...], dass es Fälle gibt, in denen [...] kein Vormund\noder Beistand bestellt wird. Dieser Auftrag ergibt sich [...] ganz klar aus dem ZGB.»\n36\nDas BJ geht davon aus, dass das BFM als die Empfangsstelle führende Behörde der zuständigen Vormundschaftsbehörde Anzeige im Sinne von Art. 368 Abs. 2 ZGB zu machen hat, wenn eine minderjährige unbegleitete Person ein Asylgesuch stellt. Dies entspricht der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. VPB 63.13 E. 4b/aa) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. AB 1998 N 1082 Voten Chiffelle und\nKoller zu Art. 17 Abs. 3 AsylG).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 23\nGutachten\n\nVor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass die Vormundschaftsbehörde\nbei Minderjährigen mit Nichteintretensentscheid nur noch in als prüfungswürdig erachteten Fällen (z.B. wenn die Frage während der Dauer des Asylverfahrens nicht\noder nicht hinreichend geprüft wurde oder wenn sich die Sachlage mit dem Nichteintretensentscheid z.B. durch eine längere als geplante Ausreisefrist wesentlich ändert)\neingeschaltet wird.\n\nV. Schutzmassnahmen nach dem internationalen Recht\nEs bleibt zu prüfen, ob es bei Minderjährigen, für welche kein Bedarf an vormundschaftsrechtlichen Massnahmen gegeben ist, genügt, Nothilfe nach Art. 12 BV zu\nleisten, oder ob der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen Verpflichtungen erwachsen, Massnahmen anzuordnen, die über die Nothilfe hinausreichen.\n\n"}