{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\nIV. Schutzmassnahmen nach der schweizerischen Gesetzgebung\n1. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)\nFür den Schutz von Minderjährigen gilt nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n18. Dezember 1987 24 über das Internationale Privatrecht in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die\nAnerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 25 über die Zuständigkeit der Behörden und das\nanzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA). Das\nMSA regelt somit im Wesentlichen die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte und\ndie gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen und Massnahmen der Vertragsstaaten 26. Gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG gelangt das MSA sinngemäss auch dann zur\nAnwendung, wenn die Minderjährigkeit nur nach schweizerischem Recht erfüllt ist,\nsowie für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat\nhaben. Dies bedeutet unter anderem, dass das MSA analog auch dann anzuwenden\nist (und damit eine Zuständigkeit schweizerischer Behörden möglich sein kann),\nwenn sich ein ausländisches Kind mit schlichtem Aufenthalt in der Schweiz befindet.\nEbenso ist die Anwendbarkeit gegeben, wenn ein Dringlichkeitsfall im Sinn von Art. 9\nMSA gegeben ist für ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat hat 27. Welche Staatsangehörigkeit das Kind hat, ist unerheblich 28. Das\nanwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 1 MSA, wonach die Behörden die\nin ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen treffen.\nAufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des MSA durch Art. 85 Abs. 2\nIPRG kann offen gelassen werden, ob unbegleitete Minderjährige mit Nichteintretensentscheid das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllen. Die Zuständigkeit\nder Schweizer Behörden ist bei den in Frage stehenden Personen durch die Erweiterung nach internem Recht auch bei schlichtem Aufenthalt in der Schweiz gegeben.\nEs stellt sich damit die Frage, inwieweit vormundschaftliche Massnahmen nach dem\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 29 zu treffen sind.\n\n2. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)\nBei der Frage, welche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nach einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid in den meisten Fällen wohl nur bei Dringlichkeit\nnach Art. 9 MSA gegeben ist. Damit liegt eine ähnliche Situation vor wie etwa bei\neinem Kind, das mit seinen Eltern ferienhalber in die Schweiz reist und dessen Eltern\nbei einem Unglück ums Leben kommen. Als Notmassnahmen sind die anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen vorübergehender Natur, d.h. zum vornherein nur auf\n24\nIPRG; SR 291.\n25\nMSA; SR 0.211.231.01.\n26\nHONSELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Recht, Basel\n1996 (Basler Kommentar IPRG), Art. 85 IPRG Rz. 10 ff.\n27\nHEINI/KELLER/SIEHR/VISCHER/VOLKEN, IPRG Kommentar, Zürich 2004, Art. 85 Rz. 34.\n28\nBasler Kommentar IPRG, a.a.O. Rz. 17.\n29\nZGB; SR 210.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 21\nGutachten\n\neine sehr beschränkte Zeit ausgerichtet. Dies gilt im vorliegenden Kontext umso e-\nher, als die Minderjährigen ab Rechtskraft der Wegweisungsverfügung als ausländische Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel gelten und die Schweiz – innerhalb der\nAusreisefrist – zu verlassen haben.\nAbgesehen vom Umstand, dass man bei Minderjährigen mit einem rechtskräftige\nNichteintretensentscheid wohl häufig nicht genau weiss, ob die Eltern noch leben\noder nicht, erscheint in diesem Kontext die Ernennung eines Vormundes gestützt auf\nArtikel 368 Absatz 1 ZGB als nicht sachgerecht. Im Rahmen der Zuständigkeit für\nKindesschutzmassnahmen in Dringlichkeitsfällen im Sinne von Art. 9 MSA kann es ja\nnur darum gehen, bis zur ordentlichen Rückkehr des Minderjährigen in den Herkunftsstaat für sein Wohl zu sorgen und die Rückreise zu organisieren.\nWo nicht bereits während des Asylverfahrens vormundschaftliche Massnahmen geprüft worden sind (vgl. Ziff. 3), hat die Vormundschaftsbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob ein Fall von Dringlichkeit im Sinne von Art. 9 MSA vorliegt und welche Kindesschutzmassnahmen dann am Platz sind. Handelt es sich beispielsweise um eine\nPerson, die relativ nahe bei der Mündigkeit ist, wird die Behörde wohl von Massnahmen absehen. Dies rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass alle Personen\nmit Nichteintretensentscheid bei der Planung der selbständigen Ausreise sowohl in\nden Empfangsstellen wie auch in den Kantonen beraten und organisatorisch unterstützt werden. Handelt es sich dagegen um gebrechliche oder jüngere – und damit\nbesonders schutzbedürftige – Kinder, so hat die Vormundschaftsbehörde entweder\nvon sich aus die erforderlichen Schutzmassnahmen anzuordnen oder nach Art. 308\noder 392 Ziff. 3 ZGB für die Zeit bis zur Ausreise einen Beistand zu ernennen.\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Zuständigkeit der Schweiz\nin Dringlichkeitsfällen nach Art. 9 MSA die Anordnung von vormundschaftlichen\nMassnahmen im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu prüfen ist. Die zuständige Behörde hat dabei der Situation von besonders verletztlichen Personen (je nach\nAlter, Reife, körperlicher und geistiger Verfassung, Lebenserfahrung, Abhängigkeiten\nusw.) entsprechend Rechnung zu tragen. Sind solche Massnahmen tatsächlich einzuleiten, so gehen sie in jedem Fall über die Nothilfe nach Art. 12 BV hinaus.\n\n3. Verhältnis des ANAG und des AsylG zum ZGB\n\n"}