{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\n1\nAuG; SR 142.20.\n2\nAsylG; SR 142.31.\n3\nANAG; SR 142.20.\n4\nBV; SR 101.\n5\nSR 0.107.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 17\nGutachten\n\n3. Ist aus der Konvention eine Informationspflicht der Behörden gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden über deren Anspruch auf Nothilfe ableitbar? Ist es mit der Konvention vereinbar, wenn Nothilfe bloss auf Verlangen gewährt wird?\n\nII. Einleitung\nFür Sozialhilfeleistungen im Asylbereich gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen:\nWährend des Asylverfahrens, für vorläufig Aufgenommene und für Personen, deren\nAsylgesuch abgewiesen wurde, sind die Art. 80 ff. AsylG massgebend, mithin erhalten diese Personen Sozialhilfe. Demgegenüber unterstehen Asylsuchende mit\nrechtskräftigem Nichteintretensentscheid, wie bereits ausgeführt, nach Art. 44a AsylG\ndem ANAG und sind damit von der Sozialhilfe nach AsylG ausgeschlossen. Einzige\nAusnahme von dieser zweiten Gruppe sind Personen mit Nichteintretensentscheid,\nwenn der Wegweisungsvollzug unzumutbar, unzulässig oder unmöglich ist: Sie werden nach Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig aufgenommen, fallen somit unter die erste\nGruppe und erhalten Sozialhilfe nach Art. 14c Abs. 5 und 6 ANAG i. V. m. Art. 88\nAsylG.\nAusgehend von der Tatsache, dass vorläufig aufgenommene Minderjährige mit\nrechtskräftigem Nichteintretensentscheid Sozialhilfeleistungen erhalten, beschränkt\ndas BJ sein Gutachten auf jene Minderjährigen, welche der zweiten Gruppe angehören. Mit anderen Worten können sich nach Ansicht des BJ die gestellten Fragen nur\nauf Personen beziehen, denen mit der Wegweisungsverfügung eine Ausreisefrist\nangesetzt wurde.\nZu vermerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausrichtung von Nothilfe weder im AsylG noch im ANAG geregelt ist. Ihre Ausgestaltung fällt in die Zuständigkeit\nder Kantone, die jedoch den Kerngehalt des Grundrechts nach Art. 12 BV zu beachten haben.\nIm Folgenden wird zunächst untersucht, welchen Schutz die Bundesverfassung diesen Personen zusichert. Sodann wird geprüft, nach welchen Voraussetzungen gemäss der schweizerischen Gesetzgebung Schutz zu gewähren ist, und schliesslich\nwird der Schutz nach dem internationalen Recht erörtert.\n\nIII. Schutzmassnahmen gemäss Bundesverfassung\n1. Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV)\nIn Zusammenhang mit Art. 12 BV und der Umsetzung des Fürsorgestopps bei unbegleiteten Minderjährigen ist auch Art. 11 BV zu berücksichtigen. Diese Bestimmung\nhält in Abs. 1 fest, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz\nihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben. Art. 11 wurde erst\ndurch das Parlament eingefügt, der bundesrätliche Verfassungsentwurf enthielt keinen Art. 11 entsprechenden Artikel.\nDie rechtliche Tragweite der Bestimmung ist nicht klar: Einerseits ist die Bestimmung\nunter den Grundrechten eingefügt und spricht von «Anspruch auf...», was darauf hindeutet, dass es sich um ein eigentliches Grundrecht handelt. Andererseits wird offen\ngelassen, was unter dem «besonderen Schutz der Unversehrtheit» und insbesondere auch unter der «Förderung ihrer Entwicklung» konkret zu verstehen ist. Aus den\nMaterialien geht hervor, dass der Verfassungsgeber damit Kindern und Jugendlichen\neinen eigenen Status zukommen lassen und der erhöhten Schutzbedürftigkeit des\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 18\nGutachten\n\nKindes entsprechend Rechnung tragen wollte 6. Nicht zuletzt sollte damit auch dem\nLeitgedanken der Kinderrechtskonvention Rechnung getragen werden 7.\nHinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs bleibt unklar, wer Anspruch auf den\nvorgesehenen Schutz oder die Förderung seiner Entwicklung hat 8. Da es sich um ein\nMenschenrecht handelt, umfasst die Bestimmung alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von ihrer Nationalität oder ihres aufenthaltsrechtlichen Status. Eine konkretere Aussage zu den Inhabern des Rechts ist indes nicht möglich, da es Aufgabe des\nGesetzgebers und der Rechtsprechung ist, die Norm zu konkretisieren.\nLehre und Rechtsprechung äussern sich zu Art. 11 Abs. 1 sehr zurückhaltend. Für\nHÄFELIN/HALLER ist die Formulierung derart vage, dass nicht zu erkennen sei, welche\njustiziablen Ansprüche auf positive staatliche Leistungen daraus abzuleiten sind 9.\nNach KOLLER ist die Bestimmung höchstens als Präzisierung zur persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV zu verstehen 10, während MADER darin in erster Linie eine\nMöglichkeit für das Bundesgericht sieht, seine dynamische Rechtsprechung im Bereich der Grundrechte weiterzuentwickeln 11. Auch das Bundesgericht hat es bisher\nabgelehnt, aus Art. 11 einen justiziablen Leistungsanspruch abzuleiten, da die Bestimmung «in hohem Masse konkretisierungsbedürftig» sei 12. Bis heute vermochte\nArt. 11 BV keinen Anspruch auf eine positive Leistung des Staates zu begründen.\nNichtsdestotrotz ist in Bezug auf die Gewährung von Nothilfe zu beachten, dass dem\nStaat aus Art. 11 Abs. 1 BV eine Pflicht erwächst («Kinder und Jugendliche haben\nAnspruch auf ...»), Kinder und Jugendliche besonders zu schützen. Diese Schutzpflicht umfasst denn auch die positive Verpflichtung, nicht erst dann tätig zu werden,\nwenn um Hilfe ersucht wird, sondern sobald der Staat Kenntnis von einer Notsituation hat. Es ist unverkennbar, dass in Bezug auf die Gewährung von Nothilfe nach Art.\n12 BV staatliches Nichthandeln nicht in Einklang mit Art. 11 BV steht, wenn der Staat\nerkennt, dass eine unbegleitete minderjährige Person ohne Nahrung und menschenwürdige Kleidung auf der Strasse lebt und keine anderweitige Unterstützung\nerfährt.\n\n"}