ren (Verfahren auf Erlass einer Verfügung) geltenden Regeln generell-abstrakt (zumindest in einem Reglement) festzuhalten. Dies entspricht im Übrigen auch einer Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates 156. Demnach soll die Entlassung von Richtern und Richterinnen nur nach Massgabe von gesetzlich geregelten Verfahren zulässig sein: Grundsatz VI Ziff. 3 der Empfehlung bestimmt ausdrücklich, dass das Gesetz geeignete Verfahren vorsehen sollte, damit die betroffenen Richterinnen und Richter zumindest in den Genuss aller von der Konvention vorgesehenen Garantien eines fairen Verfahrens gelangen.