Im rechtlich nicht oder nur unvollständig normierten Bereich ist das Verfahren im Sinn einer allgemeinen Leitlinie an den Kernanliegen der Verfahrensfairness und generell an der richterlichen Unabhängigkeit, namentlich an der Wahrung von Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz auszurichten. Die rechtsgleiche Behandlung gleich gelagerter Fälle (Rechtsgleichheit) und das Gebot der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns (Rechtssicherheit) lassen es in diesem rechtsstaatlich heiklen Bereich angezeigt erscheinen, die grundsätzlichen, im parlamentarischen Verwaltungsverfah-