c) Die weitere Öffentlichkeit wird nach Massgabe von Art. 48 ParlG über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen informiert. Die Art und Weise der Information bleibt der Kommission überlassen 155. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 1 BV) sind zu achten und zu schützen.