b) Der Antrag auf Amtsenthebung an die Vereinigte Bundesversammlung erfolgt in den durch das Parlamentsrecht vorgeschriebenen Formen (Art. 71 ff. ParlG) 154. Der Einstellungsbeschluss muss demgegenüber der Vereinigten Bundesversammlung nicht kommuniziert werden. Nicht zuletzt auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (Art. 13 Abs. 1 BV) entscheidet die Gerichtskommission selbständig darüber, ob und wann sie dem Rat über die Kommissionsarbeit Bericht erstatten will und in welcher Form dies geschieht.