Der Beschluss der Gerichtskommission ist endgültig: Weder der Einstellungsbeschluss noch der Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung unterliegen der Anfechtbarkeit 152. 8. Kommunikation a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und das Prinzip der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) verlangen, dass der Beschluss der Gerichtskommission (Einstellung oder aber Antragstellung zur Abberufung an die Vereinigte Bundesversammlung) den Betroffenen umgehend mitgeteilt wird 153.