− Auf der anderen Seite ist auch der Entscheid über die Antragsstellung an die Vereinigte Bundesversammlung verfassungsrechtlich eingebunden. Ist der Tatbestand der Bestimmungen über die Amtsenthebung erfüllt, muss die Gerichtskommission die Angelegenheit an die Vereinigte Bundesversammlung überweisen. Die Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin, denen die elementaren Voraussetzungen für das Richteramt abgehen, stellt das Ansehen und die Unabhängigkeit der Justiz in Frage 151. Zur Sicherung dieses rechtsstaatlichen Kernanliegens ist auch die Gerichtskommission verpflichtet.