− Mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV, Art. 30 BV), auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 1 BV) und nicht zuletzt auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist die Einstellung des Verfahrens zu beschliessen, wenn keine Anzeichen für die Erfüllung des Tatbestandes gegeben sind, namentlich keine vorsätzliche oder grob fahrlässige, schwere Verletzung von Amtspflichten vorliegt. Einstellungsgründe sind demnach zunächst