Die Gerichtskommission entscheidet selbständig darüber, welche Folge sie dem Verfahren geben will. Dass der Antrag auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung unterbreitet werden muss, ergibt sich aus deren Zuständigkeit zur Abberufung (vgl. Art. 40 ParlG). Ein allfälliger Einstellungsbeschluss erfolgt demgegenüber ohne Mitwirkung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40 ParlG e contrario). Insbesondere kann die Vereinigte Bundesversammlung die Gerichtskommission nicht zur Einstellung des Verfahrens zwingen. Beim Entscheid über den Abschluss des Verfahrens wird der Ermessensspielraum der Gerichtskommission in verschiedener Hinsicht eingeschränkt.