Einen Vorbehalt macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den Fall, dass die Ablehnung einer Parteientschädigung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden (Art. 4 aBV, 9 BV) zuwiderlaufen würde 149. 7. Abschluss des Verfahrens vor der Kommission Ist ein Amtsenthebungsverfahren einmal förmlich eröffnet, kann es nach zwei Richtungen hin abgeschlossen werden: Entweder durch einen Einstellungsbeschluss, oder aber durch einen Antrag auf Amtsenthebung an die Vereinigte Bundesversammlung.