Eine andere Frage ist, ob die Betroffenen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten haben, wenn das Verfahren ohne Amtsenthebung endet (Einstellungsbeschluss der Kommission, Unterliegen des Antrags auf Amtsenthebung in der Vereinigten Bundesversammlung). Eine gesetzliche Grundlage, die ein Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt, ist nicht ersichtlich 147. Auch von Verfassung wegen besteht im Amtsenthebungsverfahren – der Sache nach ein Verwaltungsverfahren – kein Anspruch auf Parteientschädigung 148. Einen Vorbehalt macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den Fall, dass die Ablehnung einer Parteientschädigung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden (Art. 4