Abs. 1 BV) 143 – wie in jedem anderen Rechtsanwendungsverfahren – nur dann Verfahrenkosten auferlegt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Da sich jedoch für das Amtsenthebungsverfahren eine solche nicht finden lässt, ist von Kostenlosigkeit des Verfahrens auszugehen.