Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (S. 1), andererseits den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (S. 2): Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist im Amtsenthebungsverfahren ohne praktische Bedeutung: In diesem Verfahren können aufgrund des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127