Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege besteht in allen streitigen und nicht streitigen staatlichen Rechtsanwendungsverfahren, das heisst im Zivilprozess ebenso wie in Strafverfahren und in öffent- lich-rechtlichen Verfahren unter Einschluss der nicht streitigen Verfahren auf Erlass einer Verfügung 142. Dieser Anspruch ist folglich auch für das Amtsenthebungsverfahren zu bejahen.