dd) Anspruch auf Vertretung und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 2 BV) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst das Recht, sich in einem Verfahren auf eigene Kosten vertreten oder beraten zu lassen 139. Im Amtsenthebungsverfahren ist der betroffene Richter oder die betroffene Richterin demnach von Verfassung wegen berechtigt, einen selbst finanzierten Vertreter oder Beistand beizuziehen 140. Im Interesse der Transparenz weist die Gerichtskommission die betroffene Richterin ausdrücklich auf das Recht zur Vertretung und Verbeiständung hin. c. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Rückerstattung der Kosten