Im Amtsenthebungsverfahren kommt dem Antrag der Gerichtskommission an die Vereinigte Bundesversammlung erhebliche Tragweite zu. Zwar verfügt die Vereinigte Bundesversammlung beim Entscheid über die Amtsenthebung über einen gewissen Ermessenspielraum 137, mit Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist sie faktisch aber an die Feststellungen der Gerichtskommission gebunden 138. Der Abberufungsantrag der Gerichtskommission sollte deshalb einlässlich und differenziert begründet werden.