Der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht wird nach der Praxis Genüge getan, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt. Wichtig ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und ihn – sofern eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen ist – in voller Kenntnis der Sache anfechten kann 135. Dabei bestehen umso höhere Anforderungen an die Begründungsdichte, je grösser der Ermessensspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist 136. Im Amtsenthebungsverfahren kommt dem Antrag der Gerichtskommission an die Vereinigte Bundesversammlung erhebliche Tragweite zu.