cc) Anspruch auf Entscheidbegründung Die Begründung behördlicher Entscheide stellt sicher, «que le justiciable puisse les comprendre» 131: Wer staatliche Anordnungen befolgen muss, soll wissen warum. Das Bundesgericht leitet deshalb aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf Begründung eines Rechtsanwendungsaktes ab 132. Im Amtsenthebungsverfahren haben die betroffenen Richterinnen oder Richter damit Anspruch darauf, dass die Vereinigte Bundesversammlung als verfügende Behörde ihren Entscheid begründet. Dass dagegen kein Rechtsmittel gegeben ist, ändert an der Begründungspflicht nichts.