Nach Abschluss der Untersuchung bzw. vor der Antragstellung an die Vereinigte Bundesversammlung ist die Gerichtskommission zunächst verpflichtet, die Betroffenen über das Untersuchungsergebnis zu informieren und ihnen eine ausreichende Frist zur Akteneinsicht einzuräumen 115, anschliessend muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden 116. Sie sollen sich zu allen Vorwürfen äussern können, die gegen sie erhoben werden.