Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligte von der Behörde über alle für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert wird 110. Im Amtsenthebungsverfahren verlangt der Anspruch auf vorgängige Orientierung, dass die Gerichtskommission den betroffenen Richter bzw. die betroffene Richterin über die Einleitung des Verfahrens, über die vorgeworfenen Disziplinarfehler und über die wesentlichen Verfahrensschritte schriftlich in Kenntnis setzt 111. Die Betroffenen sind über die Aufnahme neuer Akten, die als Entscheidgrundlage dienen, zu informieren 112.