Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an parlamentarische Rechtsanwendungsverfahren unter 108 dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden . In der Lehre wird 109 diese Haltung zu Recht kritisiert . Im Amtsenthebungsverfahren vor der Gerichtskommission bzw. vor der Vereinigten Bundesversammlung muss der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund der möglichen Konsequenzen für die Betroffenen, aber auch aufgrund des Umstands, dass gegen die Abberufung kein Rechtsschutz gegeben ist, voll zum Tragen kommen.