Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung im Prozess, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der vom Verfahren betroffenen Person 106. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht grundsätzlich auch dann, wenn eine Verfügung von einem Parlament ausgeht; entscheidend ist, dass es sich um ein Verfahren mit rechtsanwendendem Charakter handelt 107.