Im Amtsenthebungsverfahren wäre ein entsprechendes Ausstandsbegehren an die Gerichtskommission zu richten. Liegen bei einem Mitglied der Gerichtskommission Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (zum Beispiel Verwandtschaft, Schwägerschaft, enge persönliche Beziehungen etc.), muss dieses Mitglied aus dem Verfahren ausscheiden 105. Die Kommissionsmitglieder sind deshalb zu Beginn des Verfahrens zur Offenlegung aller Umstände verpflichtet, welche einen Ausstandsgrund darstellen könnten.