VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 336 Gutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi (c) Ein gesetzliches (Verhandlungs- oder Beschluss)Quorum besteht nach Massgabe des Parlamentsrechts nicht 103. Die Stellvertretung richtet sich nach Artikel 18 des Geschäftsreglements des Nationalrates (vgl. Art. 41 Abs. 1 ParlG). Ein Kommissionsmitglied kann sich demnach sowohl in der Plenarals auch in einer allfälligen Subkommission vertreten lassen.