20 bis 24 VwVG) verwiesen werden. Obwohl nicht direkt auf das Verfahren vor der Gerichtskommission anwendbar, bringt das VwVG hier allgemeine Grundsätze des Verfahrensbetriebs zum Ausdruck, die so 99 100 oder ähnlich auch für das Verfahren vor den Gerichten des Bundes und der Kantone gelten und damit dem prinzipiellen Konsens der Rechtsgemeinschaft entsprechen. 6. Rechte der Betroffenen a. Richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der Gerichtskommission