Im Übrigen darf der von einem Straf- oder Verwaltungsverfahren Betroffene darf darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden aktiv sind und innert nützlicher Frist zu einem Entscheid gelangen. Der von einer Amtsenthebung betroffene Richter ist demnach nicht verpflichtet, die Gerichtskommission zu einem speditiven Verhalten anzuhalten 95.