d. Rechtsanwendung Im parlamentarischen Abberufungsverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia): Die Behörde hat die einschlägigen Normen von sich aus anzuwenden und ist an die rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden 90. 5. Verfahrensfristen a. Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf «Beurteilung innert angemessener Frist».