− Die Kommission (und eine von ihr allenfalls eingesetzte Subkommission) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt 77, den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen (Abs. 1 Bst. a). − Sie kann vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht erhalten (Abs. 1 Bst. b); − Sie kann im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes befragen (Abs. 1 Bst. c).