− Das Recht Besichtigungen vorzunehmen steht, wie allen Kommissionen, auch der Gerichtskommission zu (Art. 45 Abs. 1 Bst. d ParlG). Gegenstand einer Besichtigung können Örtlichkeiten, Gegenstände, Vorgänge und Zustände sein 76. (b) Gestützt auf Art. 150 ParlG («Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat, Allgemeine Rechte») verfügt die Gerichtskommission über zusätzliche Informationsmöglichkeiten gegenüber dem Bundesrat und gegenüber Personen im Dienst der Bundesverwaltung: