VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 332 Gutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi kungspflichten, es sei denn, das Gesetz würde entsprechende Pflichten vorsehen, oder sie würden sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben 73. Zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen steht der Gerichtskommission nur eine beschränkte Zahl von Beweismitteln zur Verfügung. (a) Gestützt auf Art. 45 ParlG («Allgemeine Rechte») kommen der Gerichtskommission folgende allgemeine Informationsrechte zu: