diese Massnahme kommt einer Disziplinarsanktion gleich; sie müsste im formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein 70. b. Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts Das parlamentarische Abberufungsverfahren wird als öffentlich-rechtliches, auf Erlass einer Verfügung gerichtetes Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht 71. Die Behörde hat folglich den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ist auch für die Beschaffung der notwendigen Beweismittel verantwortlich. Eine mangelhafte, einseitige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung stellt aus der Optik der Betroffenen eine Rechtsverweigerung dar 72.