Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Betroffenen durch die zuständige Behörde rechtzeitig orientiert werden. Im Amtsenthebungsverfahren verlangt der Anspruch auf vorgängige Orientierung, dass die Gerichtskommission die betroffenen Richterinnen und Richter spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens schriftlich 65 über die Einleitung, über die zur Last gelegten Vorwürfe (namentlich den Verdacht auf eine schwere Amtspflichtverletzung) sowie über die wesentlichen Verfahrensschritte informiert.