Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) 63 steht den von einem Justizverfahren Betroffenen der Anspruch zu, sich vor Erlass der hoheitlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten äussern zu können 64. Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Betroffenen durch die zuständige Behörde rechtzeitig orientiert werden.