Auch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts kann indirekt die Eröffnung eines Amtsenthebungsverfahrens initiieren: Sie gelangt an die zuständige Parlamentskommission, wenn ihr aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder der Ergebnisse einer entsprechenden Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten erscheint (Art. 8 Abs. 2 AufRBGer). Ein förmlicher Antrag der GPK, der Finanzdelegation oder des Bundesgericht ist indessen nicht notwendig.