Das parlamentarische Abberufungsverfahren wird als öffentlich-rechtliches, auf Erlass einer Verfügung gerichtetes Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht 59. Die zuständige Behörde wird von Amtes wegen tätig und entscheidet unabhängig von allfälligen Parteibegehren, allein nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlage. Entsprechend hat die Behörde das Recht und die Pflicht, das Verfahren einzuleiten, den Verfahrensgegenstand zu bestimmen und das Verfahren durch einen Entscheid zu beenden 60.