b) Die einem Amtsenthebungsverfahren zu Grunde liegenden sachlichen Gegebenheiten (namentlich die vorsätzliche oder grob fahrlässige, schwere Verletzung von Amtspflichten) und der Ausnahmecharakter entsprechender Vorkommnisse tragen dazu bei, dass einem solchen Verfahren grosse Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt. Dies begründet die Gefahr, dass die Betroffenen in der Öffentlichkeit – möglicherweise zu Unrecht – vorverurteilt werden.