UNO-Pakt II geprüft und dabei eine Verletzung der Paktgarantie erkannt 49. Art. 25 Bst. c versteht sich dahingehend, dass bei sämtlichen Entlassungen aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis – Richter und Richterinnen eingeschlossen – ein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinn von Art. 2 Ziff. 3 UNO- Pakt II besteht 50.