Der Gesetzgeber hat gegen Entscheide der Vereinigten Bundesversammlung über eine Amtsenthebung im Gesetz kein Rechtsmittel vorgesehen. Dies erweist sich mit Blick auf den Anspruch auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK, Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt II) als nicht unproblematisch. Falls die betroffene Richterperson in vertretbarer Weise die Verletzung einer materiellen Konventions- bzw. Pakt-