Es wird ohne Rücksicht auf Status oder Funktion des betroffenen Bediensteten für sämtliche Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis – insbesondere auch betreffend Entlassungen – das Vorliegen einer Auseinandersetzung über «zivilrechtliche Ansprüche» im Sinn der Paktgarantie bejaht 36. Der Ausschuss hat diesen weit gefassten Anwendungsbereich der Garantie jedoch dahingehend eingeschränkt, dass es sich nicht um disziplinarische Entlassungen aus öffentlichem Dienst handeln dürfe 37.