Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei Streitigkeiten betreffend die Amtsenthebung von Richtern ausdrücklich abgelehnt 31. Die Amtsenthebung von Richterpersonen gemäss Art. 10 Bst. a SGG bzw. Art. 10 Bst. a VGG gilt auch nicht als «strafrechtliche Anklage» im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK 32. Sie hat den Charakter einer Disziplinarmassnahme gegenüber einem öffentlich-rechtlich Bediensteten und ist deshalb weder formal als Strafrecht zu qualifizieren, 33 noch erscheint sie ihrer Natur nach als strafrechtlich .