Auch im Amtsenthebungsverfahren gilt der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) 26. Er konkretisiert sich beispielsweise darin, dass die Behörden keine weitergehenden Informationen aus dem Privatleben bekannt geben dürfen, als zur Begründung der Amtsenthebung (oder eines entsprechenden Antrags der Kommission an die Vereinigte Bundesversammlung) unbedingt erforderlich ist. Ebenso ist der Einzelne in seinem öffentlichen Achtungsanspruch verfassungsrechtlich geschützt. Der Staat darf ihn nicht in seinem sozialen Ansehen beeinträchtigen und insbesondere keine Angriffe auf die Ehre oder den guten Ruf vornehmen 27.