Im Bereich der Amtsenthebung begründen weder das Gesetz, noch die Verfassung noch die Garantien des internationalen Menschenrechtsschutzes einen Anspruch auf ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr weist der Gesetzgeber die Zuständigkeit ausdrücklich der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 10 SGG, Art. 10 VGG) und nicht etwa einem Gericht zu. Die Garantien des Art. 30 BV finden folglich keine Anwendung, und damit erübrigt sich die Frage, ob die Vereinigte Bundesversammlung den verfassungs- und den konventionsrechtlichen Anforderungen an ein unabhängiges Gericht genügt 24.