Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag «der blosse Umstand, dass ein unmittelbar in die Rechtsstellung eines einzelnen eingreifender Hoheitsakt nicht, wie in der Regel der Fall, von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde, sondern vom Parlament ausgeht, welches nicht in den Formen des Verwaltungsverfahrens bzw. eines prozessualen Verfahrens handelt, […] den aus Art. 4 [a]BV folgenden Gehörsanspruch nicht von vornherein aufzuheben […].» 18