29 Abs. 1 BV neben dem Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung auch der Anspruch auf eine richtig zusammengesetzte und unbefangene Behörde. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fächert sich in weitere Teilgehalte auf; garantiert ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren (rechtliches Gehör im engeren Sinn), auf Akteneinsicht sowie auf Entscheidbegründung 16.